Der Heilpraktiker für Podologie darf, im Gegensatz zum Podologen, die Heilkunde nach HeilprG §1 beschränkt auf das Gebiet der Podologie ausüben.
Das bedeutet, er darf selbständig, und ohne Verordnung eines bestallten Arztes Erkrankungen der Füße diagnostizieren, auf dem Gebiet der Podologie therapieren und frei verkäufliche Medikamente zur Behandlung speziell dieser Erkrankungen rezeptieren. Dies ist dem Podologen nicht erlaubt.
Durch diesen wichtigen Unterschied hat der Heilpraktiker für Podologie die Möglichkeit eigenständig und ohne ärztliche Weisung, seinen Patienten ein umfassendes Behandlungsangebot rund um die Fußgesundheit anzubieten.
Diese Leistungen werden privat in Rechnung gestellt und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Bei privat versicherten Patienten ist die Kostenübernahme möglichumfasst folgende M